Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Freitag im Rahmen einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Erleichterungen für den Betrieb von Solarstromspeichern beschlossen. Danach wird die Frist für die Befreiung von Speichern von doppelten Netzentgelten um bis zu drei Jahre verlängert. Die bisherige Regelung sah dagegen nur vor, dass Speicher, die bis zum 4. August 2026 in Betrieb genommen werden, für 20 Betriebsjahre befreit sind (§118 Abs. 6 EnWG).

Damit soll verhindert werden, dass Strom, der aus dem Speicher wieder in das Netz eingespeist und erst dann dem Letztverbrauch zugeführt wird, doppelt mit Netzentgelten belastet wird, nämlich einmal bei der Einspeicherung und noch einmal nach der Ausspeicherung aus dem Netz und der Lieferung an den Letztverbraucher. Ein Speicher würde dann energiewirtschaftlich als Verbraucher UND Erzeuger behandelt.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar) hatte sich seit langem für die Abschaffung der Doppelbelastung von Speichern mit Netzentgelten eingesetzt. „Wir begrüßen die jüngsten Erleichterungen, da sie eine drohende Blockade systemdienlicher Speichergeschäftsmodelle auflösen. Bedauerlich ist jedoch, dass sich der Bundestag nicht zu einer dauerhaften Befreiung durchringen konnte“, bewertet Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW Solar, die Entscheidung. Stattdessen soll nach dem heutigen Bundestagsbeschluss die Bundesnetzagentur (BNetzA) über die künftige Regelung entscheiden. Mit dem heutigen Gesetzesbeschluss erhält die BNetzA nach einem EuGH-Urteil künftig eine weitreichende Verantwortung für die Ausgestaltung der Netzentgelte.

Damit Speicher ihr volles Flexibilitätspotenzial für die Stabilisierung des Stromnetzes und die Systemsicherheit entfalten können, werden wir uns mit Nachdruck für den Abbau weiterer Marktbarrieren für den dringend notwendigen Speicherausbau einsetzen“, so Körnig.

Die bereits ab Juli 2023 geltende neue Speicherdefinition im EnWG (§3 Nr. 15d) sieht Speicher entsprechend den europarechtlichen Vorgaben als neue Säule im Stromsystem, die den Stromverbrauch lediglich zeitlich verschiebt. Die Umsetzung dieser Neudefinition im Energierecht steht jedoch noch weitgehend aus.

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