Entsprechend der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden. Ab dem Zeitpunkt des ersten Energieaudits und mindestens alle vier Jahre sollen die Audits in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht werden.

Entsprechend der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden. Ab dem Zeitpunkt des ersten Energieaudits und mindestens alle vier Jahre sollen die Audits in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht werden.

Die Richtlinie soll einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union schaffen und damit sicherstellen, dass das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020 erreicht wird.

1. Energiedienstleistungsgesetz: Der Hintergrund
Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 den Primärenergieverbrauch um 20 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU-Kommission neben anderen Maßnahmen im Jahr 2012 die Energieeffizienz-Richtlinie erlassen. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, allen Unternehmen, die kein Kleines und Mittleres Unternehmen (KMU) sind, Energieaudits vorzuschreiben. In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieser Vorgabe durch eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), die am 22. April 2015 wirksam wurde. Von der Regelung werden ca. 50.000 Unternehmen betroffen sein (1).

2. Gesetzliche Regelung
Im Energiedienstleistungsgesetz finden sich die entscheidenden Vorschriften in den §§ 8 bis 8d. Danach müssen Unternehmen, die kein KMU sind, bereits bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen. Dabei muss das Audit insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entspre-chen (§ 8a Abs. 1 Nr. 1 EDL-G). Alle vier Jahre muss ein solches Energieaudit dann erneut durchgeführt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G).

2.1 Was ist ein Energieaudit?
Ein Energieaudit wird definiert als „ein umfassendes Verfahren zur Überprüfung und Analyse des Energieverbrauchsprofils eines betrachteten Energie nutzenden Systems mit dem Ziel, Energieströme und Potenziale zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung zu ermitteln (2).“ Eine ähnliche, etwas engere Begriffsbestimmung findet sich in der DIN EN 16247: Das Audit ist nach dieser Norm eine „systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Organisation mit dem Ziel, das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren §3).“ Nach der ausführlichen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 4 EDL-G ist ein Energieaudit „ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht“. Die Vorschrift enthält damit neben der Definition bereits grundlegende Anforderungen an das Audit.
Mit dem Audit sollen Unternehmen systematisch auf die Möglichkeit hin untersucht werden, den Energieeinsatz und Energieverbrauch effizienter zu gestalten. Das Energieaudit hat das Ziel, Potenziale für Effizienzverbesserungen auszuweisen.

2.2 Wen verpflichtet das Energiedienstleistungsgesetz?
Die Pflicht, das Audit durchzuführen, trifft nach §§ 8, 1 EDL-G alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU (4) fallen.

2.2.1 Kleine und mittlere Unternehmen
Betroffen sind also Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind (5). Als Unternehmen gilt dabei unabhängig von ihrer Rechtsform jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also auf dem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet (6). Die Definition umfasst damit nicht etwa nur Industriebetriebe, sondern z. B. auch Banken oder Versicherungen sowie kommunale Eigenbetriebe. Wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder zwar weniger als 250 Personen beschäftigt, dafür aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme aufweist gilt nicht mehr als KMU (7) und ist damit von der Auditierungspflicht betroffen.

2.2.2 Ausnahmen
Befreit von der Verpflichtung zur Durchführung des Audits sind nach § 8 Nr. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 17 EDL-G Unternehmen, die bis zum 5. Dezember 2015 ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 eingerichtet haben. Dasselbe gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 EDL-G für Unternehmen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ein EMAS-Umweltmanagementsystem (8) („EU-Öko Audit“, Eco-Management and Audit Scheme) eingerichtet haben. Da sowohl das Energie- als auch das Umweltmanagement zeitaufwändiger sind als ein Audit nach DIN 16247, genügt bis zum 31. Dezember 2016 der Nachweis, dass mit deren Einführung bis zum 5. Dezember 2015 begonnen wurde (9).

2.3 Das Audit im Einzelnen
§ 8 Abs. 1 EDL-G verpflichtet die betroffenen Unternehmen, ein Energieaudit nach Maßgabe der DIN EN 16247 durchzuführen. Den Kern dieser Norm bilden Vorgaben für Inhalt und Ablauf des Audits.
Zu beachten ist, dass § 8a Abs. 1 Nr. 2 – 5 EDL-G weitere Anforderungen an das Audit enthält. Somit stellt die Aussage, Nicht-KMU hätten ein Audit nach DIN EN 16247 durchzuführen, eine unzutreffende Verkürzung dar.
§ 8b EDL-G regelt schließlich, wer befugt ist, ein Audit durchzuführen.

2.3.1 Auditor nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Nach § 8b EDL-G ist das Energieaudit „von einer Person durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt“. Die Fachkunde setzt den Nachweis einer einschlägigen Ausbildung voraus, die nachzuweisen ist „durch den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder durch eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.“ Das Energieaudit kann sowohl von Externen als auch von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden. Letztere dürfen dann allerdings nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die dem Energieaudit unterzogen wird. Sie müssen außerdem in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein (§ 8b Abs. 2 EDL-G). Diese Voraussetzungen werden auf einen internen Energiebeauftragten oder Energiemanager in der Regel zutreffen, so dass dieser befugt ist, das Energieaudit im eigenen Unternehmen durchzuführen.

Energieauditoren haben die Möglichkeit, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber ihre Qualifikationen nachzuweisen und sich auf eine Liste externer Auditoren eintragen zulassen. Die Liste ist auf der Website des BAFA veröffentlicht (10).

2.3.2 Ablauf des Audits
Ziel des Energieaudits ist es, Energieflüsse und Potenziale für Effizienzverbesserungen zu identifizieren. Dadurch wird es möglich, unterschiedliche Maßnahmen durch Investitions- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu bewerten. Ein Unternehmen soll durch das Energieaudit somit erkennen können, welche Investitionen sich in welchem Zeitraum rechnen (11). Vor diesem Hintergrund gibt die DIN EN 16247 die einzelnen Elemente und damit den Ablauf eines Energieaudits in sieben Schritten detailliert vor:
Anlässlich eines einleitenden Kontakts werden zwischen dem Unternehmen und dem Auditor insbesondere die Rahmenbedingungen für das Audit festgelegt. Dabei wird u.a. dessen Umfang bestimmt und es werden grundlegende Informationen ausgetauscht.

Bei der Auftakt-Besprechung steht die Abstimmung über die praktische Durchführung des Audits im Vordergrund. Der Auditor vereinbart mit dem Unternehmen, welche Daten zu liefern sind und informiert darüber, welche Anforderungen an die Messungen gestellt werden. Das Unternehmen benennt einen Ansprechpartner für den Auditor.
Es folgt die Datenerfassung durch den Auditor. Dabei erfasst er insbesondere Daten von den Energie verbrauchenden Systemen, Prozessen und Einrichtungen im Unternehmen.

Ermittelt werden alle Arten von Einflussgrößen, die sich auf den Energieverbrauch im Unternehmen auswirken können. Bereits erhobene Daten, insbesondere zum Energieverbrauch werden ebenso einbezogen wie etwa Betriebs-, Konstruktions- und Wartungsdokumente.
Grundsätzlich ist der gesamte Energieverbrauch zu berücksichtigen, gleichzeitig müssen alle Energieträger (Strom, Brennstoffe, Wärme, erneuerbare Energieträger, Kraftstoffe usw.) und sämtliche Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Prozesse, Einrichtungen und Transporte berücksichtigt werden.

Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich (12). § 8a Abs. 1 Nr. 5 EDL-G verlangt für das Energieaudit konsequenterweise ausdrücklich dessen Verhältnismäßigkeit. An die Unternehmen sollen also keine nur unter größtem Aufwand zu erbringende Anforderungen gestellt werden. Gleichzeitig soll das Audit aber „so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt“. Gerade bei der Datenerfassung werden dem Betrieb also eine Reihe von Erleichterungen zugutekommen müssen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. So sind insbesondere gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 EDL-G „nachvollziehbare Hochrechnungen“ zulässig, wenn der Energieverbrauch bestimmter Geräte sonst nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden könnte. Auch nach der Begründung zum Energiedienstleistungsgesetz sollen bei der Erfassung der Daten in bestimmten Anwendungsfällen anerkannte Schätzverfahren erlaubt sein (13).

Es dürfte in den meisten Fällen unmöglich sein, die Energieverbräuche innerhalb eines Unternehmens nicht nur sämtlich zu erfassen, sondern diese auch noch ausnahmslos den betrieblichen Anlagen und Geräten zuzuordnen. Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität werden daher dann als gegeben angesehen, wenn zunächst zwar alle Energieverbräuche eines Unternehmens erfasst und dann noch mindestens 90 Prozent dieses Gesamtverbrauchs den Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden (14). In einem ersten Schritt wird also der gesamte Energieverbrauch aufgenommen. Bei der weiteren Durchführung des Audits ist dann eine Konzentration auf die wesentlichen Energieverbräuche zulässig.

Das BAFA hat im Rahmen des von ihm herausgegebenen Merkblatts für Energieaudits weitere Ausnahmen vorgeschlagen, die, wenn auch rechtlich nicht bindend, bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes in der Praxis von Bedeutung sein werden:

– Bei der Ermittlung von gebäudebezogenen Verbräuchen – etwa bei Heizkosten für einen Bürokomplex – kann es keine Rolle spielen, ob das Unternehmen das Gebäude als Eigentümer, Mieter oder Pächter nutzt. Solche Verbräuche sind also im Rahmen des Audits zu berücksichtigen. Etwas anderes muss aber gelten, wenn das Unternehmen Gebäude an Dritte vermietet oder verpachtet hat, da der Energieverbrauch sich in diesen Fällen dem Einfluss des Unternehmens entzieht. Diese Verbräuche Dritter bleiben bei der Datenerfassung im Rahmen des Audits folglich unberücksichtigt (16). Sofern der Mieter oder Pächter von der Auditierungspflicht des Energiedienstleistungsgesetzes betroffen ist, werden diese Verbräuche ohnehin dessen Unternehmen zugeordnet.

– Zu ermitteln sind auch Energieverbräuche, die bei der Personenbeförderung oder beim Warentransport anfallen, insbesondere also Energieverbräuche durch Fahrzeuge (Land-, Schienen- und Luftfahrzeuge). Dabei können jedoch Energieverbräuche von Dienstwagen durch Mitarbeiter, welche diese auch privat nutzen, von der Erfassung ausgenommen werden (17). Hier dürften praktische Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Energieverbräuche für den Transport von Gütern und die Personenbeförderung können weiter dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie von Dritten durchgeführt werden (18). Auch hier gilt neben Praktikabilitätserwägungen, dass diese Verbräuche gegebenenfalls ohnehin bei Dritten berücksichtigt werden. Energieverbräuche im grenzüberschreitenden Verkehr sollen nur erfasst werden, wenn dessen Beginn oder Ende in Deutschland liegt (19).

– Unberücksichtigt bleiben soll auch Energie, die nicht vom Unternehmen selbst genutzt, sondern an Dritte geliefert wird (20). Das sollte selbstverständlich sein, da das Unternehmen diese Energie nun einmal nicht verbraucht.

– Energieverbräuche im Ausland unterliegen ebenfalls nicht der Verbrauchserfassung.
Der Auditor muss anlässlich eines Außeneinsatzes das zu prüfende Objekt inspizieren, damit er den Energieeinsatz evaluieren kann. Er muss sich durch Inaugenscheinnahme Kenntnisse über Arbeitsabläufe und Nutzerverhalten sowie deren Einfluss auf Energieverbräuche und Effizienz verschaffen. Auf dieser Basis können bereits erste Verbesserungsvorschläge entstehen.
Im Rahmen einer Analyse stellt der Auditor die bestehende Situation hinsichtlich der energiebezogenen Leistung fest. Es erfolgt insbesondere eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs auf der Verbrauchs- und der Versorgungsseite. Auf dieser Grundlage bestimmt der Auditor Möglichkeiten zur Optimierung der Energieeffizienz. Solche Verbesserungsmöglichkeiten sind von ihm nach bestimmten Aspekten, zum Beispiel nach Einsparungen oder Investitionskosten, zu evaluieren. Der Auditor zeigt die Zuverlässigkeit der Daten auf und dokumentiert die angewendeten Berechnungsmethoden sowie die getroffenen Annahmen.

Der Bericht des Auditors muss eine Zusammenfassung des Audits enthalten und dabei die Rangfolge der Möglichkeiten zur Effizienzverbesserung sowie Vorschläge zur Umsetzung angeben. Dies schließt Angaben zu den folgenden Punkten ein:

– Maßnahmen und Empfehlungen für die Umsetzung,
– Annahmen, die für die Berechnung von Einsparungen verwendet wurden,
– Informationen über Zuschüsse und Beihilfen,
– eine Wirtschaftlichkeitsanalyse,
– Angaben zu möglichen Wechselwirkungen zwischen den Empfehlungen,
– Vorschläge für Mess- und Nachweisverfahren für eine Abschätzung der Einsparungen nach Umsetzung der Empfehlungen sowie
– Schlussfolgerungen.

Anlässlich einer Abschlussbesprechung übergibt der Auditor den Bericht. Er präsentiert und erläutert seine Ergebnisse.

2.3.3 Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne des Energiedienstleistungsgesetzes
Die DIN EN 16247 sieht gleich an zwei Stellen im Ablauf des Audits vor, dass der Auditor sich zur Wirtschaftlichkeit von Effizienzmaßnahmen äußert: Bereits im Rahmen der Analyse soll er die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bewerten; für den Schlussbericht ist eine „geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse“ zwingend vorgeschrieben. Bezüglich dieses Aspekts geht das Energiedienstleistungsgesetz über die allgemeine Anweisung in § 8a Abs. 1 Nr. 1 hinaus, wonach das Audit den Anforderungen der DIN EN 16247 zu genügen hat. Vielmehr bestimmt § 8a Abs. 1 Nr. 4 EDL-G, dass das Audit „nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren“ muss.

Daraus folgt zunächst, dass die Berechnung der Amortisationszeit nur die Mindestanforderung an die Wirtschaftlichkeitsberechnung darstellt und in jedem Fall vorgenommen werden muss. Die gesetzliche Vorgabe, wonach im Regelfall eine Amortisationsberechnung nicht genügt, erklärt sich vor folgendem Hintergrund:
Die Mehrzahl der Unternehmen legt der Beurteilung vonInvestitionsentscheidungen die Amortisationszeit zugrunde und akzeptiert dabei überwiegend Amortisationszeiten von drei bis fünf Jahren (21). Anders als von vielen angenommen, stellt die Amortisationszeit aber kein Maß für die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme dar. Sie beschreibt vielmehr nur das mit der Investition verbundene Risiko: Bei einer Amortisationsberechnung wird ausschließlich der Zeitraum bestimmt, den die Investition benötigt, um die Anschaffungskosten zu decken, aber nicht, welchen Nutzen die Investition bringt, da die Nutzungsdauer überhaupt nicht berücksichtigt wird.
Informationen über die Rentabilität einer Maßnahme kann eine Amortisationsberechnung nicht liefern.

Vielfach scheitern Investitionen in Effizienzmaßnahmen damit an von den Unternehmen geforderten, eher kurzen Amortisationszeiten. Tatsächlich wird das Energieeinsparpotenzial bei weitem nicht ausgenutzt.

Im Gegensatz zu Amortisationsberechnungen zeigen die Lebenszykluskosten die Wirtschaftlichkeit einer Investition unter Berücksichtigung aller anfallenden Kosten und Einsparungen über die gesamte Lebensdauer an. Insbesondere für Investitionsvorhaben mit langer Nutzungsdauer bieten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse beruhen, wesentlich aussagekräftigere Ergebnisse und stellen den Vermögenszuwachs über die Amortisationszeit hinaus dar. Zur Beurteilung der Investition wird berechnet, wie hoch die Rendite für das investierte Kapital über den gesamten zeitlichen Verlauf der Ein- und Ausnahmen ist.
Ein Beispiel, bei dem die Berechnungsmethoden gegenübergestellt werden, verdeutlicht den Unterschied: Gibt ein Unternehmen eine Amortisationszeit von vier Jahren vor und verzichtet daher auf eine Investition mit einer fünfjährigen Amortisationszeit, so bleibt bei einer Anlagennutzungsdauer von zehn bzw. fünfzehn Jahren eine interne Verzinsung von 10 bzw. 18 Prozent unerschlossen (22).

Die nach dem Energiedienstleistungsgesetz als Regelfall vorgesehene Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Basis einer Lebenszyklus-Kostenanalyse ist somit ein wichtiges Instrument zur Veranschaulichung der Rentabilität von Effizienzmaßnahmen. Sie wird dazu beitragen, dass Umsetzungshemmnisse überwunden werden können und Energiesparpotenziale entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes durch einen intelligenten Einsatz von Energie (23) in größerem Umfang als bisher ausgeschöpft werden.

2.3.4 Keine Verpflichtung zur Umsetzung
§ 8 EDL-G in Verbindung mit der DIN EN 16247 verpflichtet nur zur Durchführung des Audits, beinhaltet aber keine Verpflichtung zur Umsetzung der vom Auditor ausgesprochenen Empfehlungen. Das Aufzeigen der Einsparpotenziale im Bericht soll aber einen Anreiz bieten, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz auch durchzuführen.

2.3.5 Nachweis und Sanktionen
Das Energiedienstleistungsgesetz sieht eine aktive Nachweispflicht des Unternehmens nicht vor. Unternehmen müssen also nicht etwa dem BAFA melden, dass sie der gesetzlichen Verpflichtung, ein Audit durchzuführen nachgekommen sind. Allerdings obliegt es dem BAFA nach § 8c Abs. 1 EDL-G Stichprobenkontrollen durchzuführen. Von solchen Kontrollen könnten etwa 20 Prozent der Unternehmen betroffen sein (24).
Bei Missachtung der Auditierungspflicht können Bußgelder bis 50.000 € verhängt werden, § 12 EDL-G.

2.4 Kosten und Einsparungen
Größe und Art sowie Anzahl der Standorte eines Unternehmens beeinflussen die Kosten für ein Energieaudit maßgeblich. Die Europäische Kommission schätzt, dass Energieaudit-Kosten für ein mittleres Unternehmen mit 260 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 50 Millionen Euro bei ca. 4.000 Euro liegen werden (25). Den Kosten für die Durchführung der periodischen Energieaudits sollen Kosteneinsparungen durch eingesparte Energie gegenüberstehen. Grundsätzlich gilt, dass Energieaudits dazu geeignet sind, vorhandene Energieeinsparpotenziale aufzuzeigen. Die Europäische Kommission nimmt an, dass ein typisches Audit Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent nach sich zieht. Dabei soll sich etwa die Hälfte der Einsparungen ohne oder mit allenfalls geringen zusätzlichen Investitionen erreichen lassen (26). Die tatsächliche Kostenersparnis hängt indes vom jeweiligen Unternehmen und dessen Energieverbrauchsprofil ab.

3. Energiemanagementsysteme
Von der Verpflichtung ein Audit nach DIN EN 16247 durchzuführen sind – wie bereits angesprochen (27) – diejenigen Unternehmen ausgenommen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben (§ 8 Abs. 3 EDL-G). Bis zum 31. Dezember 2016 genügt dabei der Nachweis, dass bis zum 05. Dezember 2015 die wesentlichen Schritte zur Einführung eine solchen Systems eingeleitet wurden (28).

3.1 DIN EN 16247 und DIN ISO 50001
Das Unternehmen hat also die Wahl. Was aber unterscheidet nun das Energieaudit nach Energiedienstleistungsgesetz und DIN EN 16247 von einem Energiemanagementsystem nach DIN EN 50001? Dazu ist es erforderlich, die Begriffe Energiemanagement, Managementsystem und Energiemanagementsystem voneinander abzugrenzen. Der Begriff Energieaudit wurde bereits unter 2.1 definiert.

3.1.1 Energiemanagement
Unter Energiemanagement versteht man die vorausschauende, organisierte und systematische Koordination von Beschaffung, Wandlung, Verteilung und Nutzung von Energie zur Deckung der Anforderungen unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Zielsetzungen (29). Es gilt also, ein System möglichst rationell mit Energie zu bewirtschaften.

3.1.2 Managementsystem
Ein Managementsystem soll unternehmerische Aktivitäten systematisieren, steuern und kontrollieren; es wird folglich als ein Instrument zur gezielten Umsetzung von Unternehmenszielen definiert und umfasst die Planung betrieblicher Abläufe, die Ausführung dieser Abläufe entsprechend der Planung sowie die Erfolgskontrolle und Korrekturen soweit diese erforderlich sind.

3.1.3 Energiemanagementsystem
Als Energiemanagementsystem bezeichnet man die speziell zur Umsetzung des Energiemanagements erforderlichen Organisations- und Informationsstrukturen einschließlich der dazu benötigten technischen Hilfsmittel. Es umfasst die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die bei geforderter Leistung einen minimalen Energieeinsatz ermöglichen. Durch das Energiemanagementsystem soll sichergestellt werden, dass vom Unternehmen definierte Unternehmensziele systematisch umgesetzt werden und in jeder Phase steuerbar sind.

3.2 Unterschiede
Das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 verlangt dabei nicht nur eine kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems, sondern auch die Optimierung des Ergebnisses und damit eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung (30).

Da es sich bei dem Energieaudit nach DIN EN 16247 aber nicht um ein Managementsystem handelt, finden sich dort auch keine management- oder organisationsbezogene Vorgaben. Nach der DIN EN 16247 muss das Unternehmen keine Energiepolitik festschreiben und auch keine Energieziele definieren. Insbesondere – und darin unterscheiden sich die beiden Ansätze deutlich – ergibt sich keine Verpflichtung, die energiebezogene Leistung zu verbessern: Die Realisierung der gefundenen Verbesserungsmöglichkeiten bleibt dem Unternehmen überlassen, während beim Managementsystem DIN EN ISO 50001 eine Realisierung messbarer Verbesserungen der Energieeffizienz verlangt wird.

Betrachtet man indes lediglich das Ziel, Energieströme und Potenziale zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung zu ermitteln, so unterscheidet sich das Audit nicht wesentlich von einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001.

Frühestens drei Monate nach Einführung des Energiemanagementsystems kann sich das Unternehmen nach DIN EN 50001 zertifizieren lassen. Mit der Zertifizierung bestätigt ein zugelassener Gutachter, dass das Unternehmen mit dem Energiemanagementsystem die Vorgaben der Norm einhält und dass das System funktioniert.
Zu beachten ist, dass die DIN EN ISO 50001 jährliche Überwachungsaudits und nach drei Jahren eine Re-Zertifizierung vorsieht, während das Audit nach DIN EN 16247 alle vier Jahre erneut durchzuführen ist.

Die Einführung eines Managementsystem nach DIN EN ISO 50001 erfolgt grundsätzlich freiwillig. Sie ist bei Nicht-KMU allerdings Voraussetzung für den sog. Spitzenausgleich, über den energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Teil der von Ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurückerhalten können (31). Alternativ können Nicht-KMU den Spitzenausgleich auch erhalten, wenn sie eine EMAS-Registrierung (32) nachweisen.
Für KMU wiederum gibt es keine Verpflichtung, sich überhaupt einem Audit zu unterziehen. Allerdings ist die Durchführung eines Audits nach DIN EN 16247 für KMU für den Spitzenausgleich erforderlich. KMU können den Spitzenausgleich auch über ein „Alternatives System“ nach Anlage 2 SpaEfV (33) erhalten.

4. NAPE
Das Bundeskabinett hat im Dezember 2014 den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) (34) vorgestellt, nachdem zuvor Handlungsbedarf bei der Energieeffizienz und beim Klimaschutz festgestellt worden war (35). Die Energieeffizienz soll neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien (36) zur „zweiten Säule der Energiewende“ (37) werden. Dabei ist die Auditierungspflicht nach dem Energiedienstleistungsgesetz Bestandteil des Aktionsplans (38).

4.1 Förderungen für Beratung und Umsetzung
Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz unterstützt die Bundesregierung Unternehmen insbesondere mit Beratungs- und Informationsangeboten und bietet zusätzlich finanzielle Anreize.
Unternehmen können etwa beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die “Energieberatung im Mittelstand” (39) in Anspruch nehmen und dabei die Experten nicht nur zur Beratung im Vorfeld, sondern auch zur Begleitung der Umsetzung heranziehen. Für die Umsetzung der Effizienzmaßnahmen und damit für entsprechende Investitionen stehen mit dem Programm “Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien im Mittelstand” (40) und mit dem Programm zur Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozesse (41) weitere beachtliche Fördermöglichkeiten bereit.
Ein weiterer Bestandteil des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz liegt in der Stärkung des Marktes für Energieeffizienz, u. a. über verbesserte Bürgschaftsangebote für Contracting-Projekte (42) .

4.2 Beseitigung von Hemmnissen
Bislang verzichten noch viele Unternehmen auf Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen. Die Gründe dafür liegen nicht nur in der unter 2.3.3 bereits angesprochenen Erwartung kurzer Amortisationszeiten. Erhebliche Hemmnisse resultieren auch aus mangelndem Wissen über Einsparmöglichkeiten und fehlenden Kenntnissen energiesparender Technologien sowie schließlich aus fehlendem Kapital (43).
Das Energiedienstleistungsgesetz wird dazu beitragen, über den Bericht des Auditors das Informationsdefizit bezüglich Einsparmöglichkeiten und einsetzbarer Technologien zu beseitigen. Mit den ebenfalls in den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz eingebetteten Förderprogrammen zur Beratung und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen erfahren Unternehmen auch finanzielle Unterstützung.

4.3 Beispiel: Nutzung industrieller Abwärme
Eine Möglichkeit, den Energieverbrauch zur reduzieren, liegt in der Nutzung industrieller Abwärme: Zum Trocknen, Schmelzen oder Schmieden von Produkten oder in der Lebensmittel- und in der Backindustrie, wird Prozesswärme in erheblichem Umfang gebraucht. Etwa zwei Drittel des gesamten Energieverbrauchs der Industrie geht auf das Konto eben dieser Prozesswärme. Mit der Erzeugung von Prozesswärme entsteht aber auch viel Abwärme, die in vielen Fällen wirtschaftlich genutzt werden kann. Um dieses enorme Potenzial zu heben, sieht der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz eine „Offensive Abwärmenutzung“ vor (44).

4.4 Energieeffizienz-Netzwerke
Am 3. Dezember 2014 hat die Bundesregierung mit 18 Verbänden der deutschen Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen, wonach bis 2020 in mittelständischen und großen Unternehmen insgesamt 500 Energieeffizienz-Netzwerke gegründet werden sollen (45). Vorgesehen ist ein regelmäßiger und moderierter Erfahrungsaustausch unter den Netzteilnehmern. Im Rahmen des Netzwerks stehen den Unternehmen qualifizierte Energieberater zur Seite. Die Unternehmen verfolgen individuelle und mit Maßnahmen unterlegte Einsparziele. Innerhalb des Netzwerkprozesses können auch Energieaudits – etwa nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes – erarbeitet werden (46).

4.5 Beispiel: SIHK Hagen
Anfang Mai 2015 fand in Hagen die Informationsveranstaltung “SIHK-Netzwerk Energie- und Ressourceneffizienz” zur geplanten Gründung eines Energieeffizienz-Netzwerks statt. Den am Netzwerk teilnehmenden Unternehmen stehen der Bundesverband der Energieabnehmer als Moderator, die EnergieAgentur.NRW und die Effizienz-Agentur NRW zur Seite. Die Laufzeit des Netzwerks, das aus acht bis fünfzehn Unternehmen bestehen soll, beträgt vier Jahre. Auch wird den Unternehmen die Möglichkeit geboten, im Rahmen des Netzwerkes ein Audit nach DIN EN 16247 durchzuführen. Am 27. August 2015 startete das Netzwerk als erstes in Nordrhein-Westfalen (47) .

Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz

 Der Autor Christoph Schade ist Mitarbeiter der Schräder Abgastechnologie, www.schraeder.com


Anmerkungen:

1) BT-Drucksache 18/3372, S. 16
2) Girbig/Graser/Janson-Mundel/Schuberth/Seifert: Energiemanagement gemäß DIN EN ISO 50001, 1. Aufl. 2013, S. 70
3) DIN EN 16247-1:2012-10, Energieaudits Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Beuth Verlag, 2012, S. 5
4) ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36
5) Details: EU Veröffentlichung – Die neue KMU-Definition, Benutzerhandbuch und Mustererklärung, bookshop.europa.eu/de/die-neue-kmu-definition-pbNB6004773/
6) Merkblatt für Energieaudits, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Hrsg.), S. 5
7) ABl.L 124 vom 20.05.2003, S. 39
8) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und der Rates
9) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 22
10) elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/
11) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 14
12) vgl. etwa BVerfGE 19, 348 f.
13) BT-Drucksache 18/3372, S. 19
14) BT-Drucksache 18/3372, S. 19
15) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 12 f.
16) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 12
17) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13
18) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13
19) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13
20) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13
21) Bauernhansl (Hrsg.): Energieeffizienz in Deutschland – eine Metastudie, Springer Vieweg 2014, S. 98
22) Bauernhansl (Fn. 21) S. 100
23) BT-Drucksache 18/3373, S. 14
24) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 21
25) Impact Assessment (SEC/2011/779) zur Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) S. 50
26) Impact Assessment (Fn.25) S. 50
27) s.o. unter 2.2
28) Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 22
29) VDI-Richtlinie VDI 4602. Beuth Verlag 2007, S. 3
30) Girbig/Graser/Janson-Mundel/Schuberth/Seifert (Fn. 2) S. 51
31) § 10 StromStG, Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
32) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und der Rates
33) Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
34) NAPE: www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=672756.html,did=672756.html
35) Bundeswirtschaftsminister Siegmar Gabriel, Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. Dezember 2014
36) Bilanz zur Energiewende 2015, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.) S. 2
37) NAPE (Fn. 34) S. 2
38) NAPE (Fn. 34) S. 36
39) www.bafa.de/bafa/de/energie/energieberatung_mittelstand/BAFA (Link veraltet)  
40) www.bafa.de/bafa/de/energie/querschnittstechnologien/BAFA (Link veraltet)
41) www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=626356.html,did=626356.html
42) NAPE (Fn. 34) S. 30
43) Bauernhansl (Fn. 21) S. 103
44) NAPE (Fn. 34) S. 31
45) Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. Dezember 2014
46) www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/vereinbarung-initiative-energieeffizienz-netzwerke,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf, S. 3
47) Kontakt: SIHK Hagen, Frank Niehaus, 02331 390-208, niehaus@hagen.ihk.de

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